- Arbeitslosengeld II
- ersetzt ab 1.1.2005 die an die Bedürftigkeit anknüpfende ⇡ Arbeitslosenhilfe, die bis zum 31.12.2004 bei fortdauernder Arbeitslosigkeit im Anschluss an die Gewährung von A. gezahlt wird bzw. worden ist, gemäß Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954; Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, auch ⇡ Hartz-Gesetze genannt).- 1. Rechtsgrundlage: §§ 19 ff. SGB II i.d.F. vom 24.12.2003 (BGBl I 2934).- 2. Aufgabe: Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und Personen, die mit ihnen in einer sog. Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Sie soll erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können (§1 I SGB II).- Als erwerbsfähige Hilfebedürftige gelten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig und ohne anderweitigen Versicherungs- oder Versorgungsanspruch sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Sie erhalten A. II und die Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft Sozialgeld. Erwerbsfähig ist, wer gegenwärtig oder voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nicht wegen Krankheit oder Behinderung außerstande ist, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten. Es ist dabei unerheblich, ob eine Erwerbstätigkeit vorübergehend unzumutbar ist. Bezieher von A. II haben kein Anrecht auf Leistungen nach dem SGB XII (⇡ Wohngeld).- 3. Träger: Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende ist die ⇡ Bundesagentur für Arbeit (BA). Sie erbringt die Leistung im Auftrag des Bundes. Außerdem erstattet die Bundesagentur dem Bund für jeden Arbeitslosen, der nach dem Bezug von Arbeitslosengeld I auf den Bezug von A. II angewiesen ist, einen sog. Aussteuerbetrag. Dies soll im Vollzug Vorsorge gegen einen Anreiz treffen, Arbeitslose einfach ohne Betreuung von einer in die nächste Leistung zu verschieben.- 4. Leistungen: Der Bedarf an Leistungen setzt sich zusammen aus der Regelleistung, dem Sozialgeld und einem Mehrbedarf für bestimmte Personengruppen.- Die Regelleistung beträgt für Alleinstehende 345 Euro (alte Bundesländer) bzw. 331 Euro (neue Bundesländer), für erwachsene Partner 90 Prozent, für Kinder bis zum 14. Lebensjahr 60 Prozent, für Kinder im 15. Lebensjahr sowie für sonstige erwerbsfähige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft 80 Prozent dieser Regelleistung.- Der Mehrbedarf als Prozentsatz der Regelleistung steht beispielsweise erwerbsfähigen werdenden Müttern (17 Prozent), allein Erziehenden mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren (12 Prozent je Kind, mindestens jedoch 36 Prozent, höchstens jedoch 60 Prozent) und erwerbsfähigen behinderten Menschen mit Leistungen nach § 33 SGB IX (35 Prozent) zu (⇡ Kinderzuschlag).- Außerdem wird für ehemalige Bezieher des Arbeitslosengeld I zwei Jahre lang ein Zuschuss in Höhe von zwei Dritteln der Differenz aus dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und dem A. II gezahlt.- Bezieher von A. II sind in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie in der Rentenversicherung pflichtversichert.- Bei Aufnahme einer bezahlten Tätigkeit kann zusätzlich ein Einstiegsgeld (§ 29 SGB II) gewährt, oder auch ein Existenzgründerzuschuss eingeräumt werden.- Eigenes Einkommen wird erst ab einem Freibetrag angerechnet. Dieser beträgt z.B. für eine Familie mit drei Personen 207 Euro (alte Bundesländer). Was dabei vom Einkommen abzusetzen ist, regelt § 11 II SGB III. Eigenes Vermögen mindert des Anspruch auf A. II, je vollendetem Lebensjahr bleiben jedoch 200 Euro (mindestens 4.100 Euro, höchstens 13.000 Euro) frei. § 12 SGB II bestimmt weitere freie Vermögensgegenstände. Es werden auch Einkommen und Vermögen eines Lebenspartners herangezogen.- Die Leistungen werden für drei Monate um 10 Prozent gekürzt, wenn der Hilfebedürftige einem Untersuchungstermin nicht nachkommt, oder sich nicht bei der Agentur für Arbeit meldet. Weigert er sich eine zumutbare Arbeit (§ 10 I SGB II definiert, was zumutbar ist) aufzunehmen, wird die Leistung um 30 Prozent gekürzt. Der Zuschlag entfällt für diese Zeit.
Lexikon der Economics. 2013.